Whistleblowing

DR. JESSZIKA UDVARI, MBA
RECHTSANWÄLTIN

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1. Whistleblowing - was ist Whistleblower-Schutz?

Die EU hat 2019 die Whistleblowing-Richtlinie eingeführt, die durch das ungarische Gesetz Nr. XXV aus dem Jahr 2023 aus dem Jahr 2023 in nationales ungarisches Recht umgesetzt wurde („Panasztörvény“ Gesetz über Beschwerden, Whistleblowing im öffentlichen Interesse und Regeln für die Meldung von Missständen).
Ein Whistleblowing-System (Hinweisgebersystem) stellt sicher, dass Personen, die mit einem Unternehmen in Kontakt kommen (z. B. Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden), anonym Vorfälle melden können, die dem öffentlichen Interesse oder überwiegenden privaten Interessen schaden. Der Zweck des Whistleblower-Schutzes besteht darin, den Whistleblower vor möglichen nachteiligen Folgen zu schützen, wenn er einen Gesetzesverstoß in Bezug auf ein Unternehmen meldet.

2. Wer ist verpflichtet ein Whistleblowing-System einzurichten?

Die folgenden Unternehmen sind verpflichtet, ein Whistleblowing-System einzurichten und zu betreiben:



  1. ein Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.
  2. unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten müssen Arbeitgeber, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, ein Missbrauchsmeldesystem betreiben, z. B.
  • Unternehmen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig sind,
  • Wirtschaftsprüfungstätigkeiten,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, Steuerberater, die auf Provisionsbasis oder als Auftragnehmer tätig sind,
  • Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • Dienstleister für den eingetragenen Sitz („Székhelyszolgálat”).

3. Gesetzliche Frist für die Umsetzung

Ungarische und ausländische Unternehmen, die unter das Geldwäschegesetz fallen und eine der unter Punkt 2 genannten Tätigkeiten ausüben, sowie Unternehmen, die mehr als 250 Personen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, sind ab Sommer 2023 verpflichtet, ein angemessenes Hinweisgebersystem zu betreiben.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab dem 17. Dezember 2023.

4. Wer kann eine Meldung einreichen?

Eine Meldung kann von folgenden Personen eingereicht werden:

a) ein Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber beschäftigt ist, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und auch wenn er sich nur auf die Stelle beworben hat und ein Verfahren zur Begründung eines Rechtsverhältnisses (z. B. durch ein Vorstellungsgespräch) eingeleitet wurde,

b) ein Selbständiger, ein Einzelunternehmer, der in einem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht oder gestanden hat oder der bereits das Verfahren zur Begründung eines Vertragsverhältnisses eingeleitet hat,

c) ein Auszubildender oder Freiwilliger, der eine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt, auch wenn das Rechtsverhältnis beendet ist oder das Verfahren zu seiner Begründung gerade erst begonnen hat,

d) eine Person, die am Kapital des Arbeitgebers beteiligt ist, und ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Arbeitgebers, auch ein nicht geschäftsführendes Mitglied, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist,

e) jede Person, die unter der Aufsicht und Kontrolle eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers, Lieferanten oder Beauftragten steht, der mit dem Arbeitgeber in einem Vertragsverhältnis steht, gestanden hat oder ein solches begonnen hat.


5. Welche Verstöße können gemeldet werden?

Im Rahmen des Whistleblowing-Systems können Hinweisgeber alle Informationen melden, die sie im Rahmen ihrer Beschäftigung oder ihrer vertraglichen Tätigkeit erhalten haben und die sich auf eine rechtswidrige oder mutmaßlich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung oder einen sonstigen Missbrauch beziehen.

Das Spektrum möglicher Verstöße ist sehr breit, einige Beispiele sind:

  • Diebstahl von Waren, Produkten, Geld, Diebstahl, Unterschlagung
    andere Wirtschaftsstraftaten (z. B. Korruption)
  • Bestechung, Annahme oder Anbieten von Geschenken oder
  • Bestechungsgeldern,
  • Verstoß gegen ethische Normen,
  • falsche Berichterstattung,
  • Schädigung der Umwelt,
  • schwarze Listen, Geschäftsboykott,
  • vorzeitige Beendigung eines Vertrags oder einer Lizenz,
  • Verletzung des guten Rufs,
  • Einschüchterung, Nötigung, körperlicher oder verbaler Missbrauch,
  • Aggression,
  • Diskriminierung oder ungerechtfertigter Vorteil,
    sexueller Missbrauch, Belästigung,
  • negative Arbeitszeugnisse, Verstöße gegen die Sicherheit und den
  • Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Arbeit unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Substanzen,
  • Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses.

6. Warum empfehlen wir es für Unternehmen?

Ein transparentes Whistleblower-System stärkt das Vertrauen in Ihr Unternehmen. Studien haben gezeigt, dass Unternehmen jedes Jahr etwa 5 % ihres Jahresumsatzes aufgrund von Verstößen in verschiedenen Beschäftigungsbereichen verlieren.
Dies kann durch ein Whistleblower-System verringert werden.
Die erste Reaktion auf derartige Verstöße erfolgt intern, um die Interessen des Unternehmens zu schützen. Langfristig können so die Interessen des Unternehmens und seiner Eigentümer geschützt werden.
Das ESG-Gesetz (das demnächst verabschiedet wird), das die Verpflichtung eines CSRD-Berichts schrittweise auf fast 3000 ungarische Unternehmen ausdehnen wird, wird auch die Einrichtung eines Hinweisgebersystems vorschreiben. Es ist daher ratsam für diese Unternehmen, jetzt mit der Umsetzung zu beginnen.


7. Wie können Sie Ihr Unternehmen auf die EU-Richtlinie über die Meldung von Missständen vorbereiten?

Um ein System einzurichten, das den rechtlichen Anforderungen entspricht, müssen Sie vor allem folgende Dinge tun:

  • Entwickeln Sie eine interne Kommunikation über die Bedeutung von Whistleblowing,
  • Entscheiden Sie, ob Sie ein internes oder externes Whistleblowing
  • Schutzsystem einrichten wollen,
  • Auswahl und Einrichtung eines geeigneten Hinweisgeberkanals für das Whistleblowing-System,
  • die für den Betrieb des Systems erforderlichen Unterlagen und Richtlinien auszuarbeiten,
  • den Umfang, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Personen festzulegen, die das System nutzen werden,
  • Veröffentlichung von Informationen über die Einführung des Whistleblowing-Systems auf einschlägigen Plattformen, die für Mitarbeiter und externe Partner zugänglich sind,
    – Bieten Sie Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte in Ihrem Unternehmen an.
  • Erstellen Sie eine Kommunikationsstrategie und geeignete interne und externe Informations- und Meldeplattformen (z. B. eine Website)


8. Whistleblowing-System von budlegal

Der Vorteil eines anwaltlich ausgearbeiteten Whistleblowing-Systems für den Schutz von Hinweisgebern besteht darin, dass es Unparteilichkeit und die für die Beurteilung von Hinweisen erforderliche Fachkompetenz gewährleistet.
Es stellt sicher, dass die Meldungen von Hinweisgebern einer unabhängigen Expertenprüfung unterzogen werden, sowie dass die persönlichen Daten des Hinweisgebers geschützt werden und dass die Berichte von einem Experten vorgeprüft werden, um sicherzustellen, dass die Untersuchung professionell durchgeführt wird.
Auch die Erstellung der für den Betrieb des Systems erforderlichen Unterlagen und die Bereitstellung eines angemessenen technischen Hintergrunds liegen ebenfalls nicht Ihrem Aufgabenbereich, sondern der Anwalt für den Schutz von Whistleblowern wird den Kontakt sowohl mit dem Whistleblower als auch mit dem Auftraggeber halten.


9. Budlegal bietet die folgenden Dienstleistungen an

  • Die Erstellung der für den Betrieb des Hinweisgebersystems erforderlichen
  • Unterlagen (Informationen zur Datenverwaltung, Untersuchungsverfahren, Schulungsmaterial),
  • Im Falle einer Whistleblowing-Beschwerde wird dem Whistleblower eine Rückmeldung fristgerecht zugesandt,
  • Schutz der Identität des Whistleblowers in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen,
  • Die Erstellung von Zusammenfassungen und Statistiken über Missbrauchsmeldungen in vereinbarten Abständen. Der Whistleblower erhält innerhalb der Frist eine Rückmeldung,
  • Vorprüfungen der Hinweise/Meldungen (Compliance / Zulässigkeit),
  • Weiterleitung der Meldung an den Auftraggeber,
  • Prüfung der Meldung, Durchführung notwendiger und möglicher Kontrollen
  • Auf Wunsch des Auftraggebers, fachliche Unterstützung bei der Prüfung der Anmeldung, Erstellung eines Rechtsgutachtens, Compliance, Einleitung eines behördlichen Verfahrens,
  • Überwachung der gesetzlichen Fristen,
  • Erstellung einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Untersuchung der Meldung für den Auftraggeber,
  • Kontaktaufnahme mit dem Hinweisgeber (Whistleblower), Rückmeldung an den Hinweisgeber, sobald die Untersuchung der Meldung abgeschlossen ist.

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