Ein Beitrag in sozialen Medien kann, wenn er dem Ansehen des Arbeitgebers schaden kann, ein triftiger Grund für die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Ein Beitrag oder ein Kommentar in den sozialen Medien (Instagram, Facebook, TikTok, Twitter usw.) kann ein triftiger Grund für eine rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein, wenn der Arbeitnehmer, der ihn veröffentlicht, einen direkten Bezug zum Arbeitgeber hat und der Beitrag den Ruf des Arbeitgebers schädigen könnte, so der Oberste Gerichtshof Ungarns, Kúria, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023.
Laut dr. Jesszika Udvari, Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei Budlegal, ist es wichtig zu wissen, dass die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern eingeschränkt ist, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht. In diesem Fall darf die Meinungsäußerung des Arbeitnehmers die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers nicht beeinträchtigen und der Arbeitnehmer ist auch an eine Vertraulichkeitspflicht gebunden.
Dies gilt insbesondere für Meinungsäußerungen im Online-Bereich – in den sozialen Medien -, da Online-Inhalte viel schneller ein breiteres Publikum erreichen und weiter verbreitet werden können, was an sich schon ein hohes Risiko darstellt und dazu genutzt werden kann, die wirtschaftlichen Interessen und den Ruf des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Stelle den Grundsätzen des Arbeitgebers und dem Ansehen des Arbeitgebers in der Gesellschaft zuwiderläuft oder widerspricht.
Wenn der Arbeitnehmer diese Möglichkeiten der sozialen Medien nutzen möchte, muss er sich über deren Art und Merkmale im Klaren sein, z. B. dass Beiträge und Informationen in sozialen Online-Medien „automatisch“ miteinander verknüpft werden können, insbesondere wenn der Arbeitnehmer selbst den Namen seines Arbeitsplatzes in seinem Profil veröffentlicht.
Eine direkte Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer, der den Eintrag verfasst, und dem Arbeitgeber kann jedoch nicht nur dann hergestellt werden, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich genannt wird (z. B. durch Aufnahme des Arbeitsplatzes in das Profil des Arbeitnehmers), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber ohne besondere technische Kenntnisse leicht identifiziert werden kann.
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Beitrag eines Arbeitnehmers in den sozialen Medien, der geeignet ist, ein negatives Bild des Arbeitgebers zu erzeugen, objektiv geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen und daher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist.
Wir haben festgestellt, dass solche Fälle, die die Grundlage für die oben genannte Entscheidung bilden, häufig auf Missverständnissen oder einem Mangel an angemessenen Informationen beruhen. Deshalb ist dies nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht relevant. In diesem Jahr ermöglicht das Beschwerdesystem, das nun für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gilt, die anonyme Meldung von Aktivitäten, die den Interessen der Arbeitgeber schaden. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass der Ruf des Unternehmens nicht geschädigt wird. Besuchen Sie gerne unsere Webseite für weitere Informationen: www.bud-whistle.hu